Die Prüfplakette ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung
Mehr als jeder zehnte Aufzug hatte 2025 erhebliche oder gefährliche Mängel. Viele Betreiber verlassen sich auf die wiederkehrende Prüfung. Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt aber noch etwas anderes, das keine Prüfung erledigt.
Neben der Kabinentür klebt die Prüfplakette, das Datum der nächsten Prüfung liegt in der Zukunft, alles scheint in Ordnung. Im März haben die Prüforganisationen ihre Zahlen für 2025 vorgelegt: 723.270 wiederkehrende Prüfungen, bei 10,8 Prozent erhebliche Mängel, bei 0,8 Prozent gefährliche, meldete TÜV Rheinland. Genannt werden beschädigte Tragmittel, Spalten in Schacht- und Fahrkorbtüren, in denen Kinderhände hängen bleiben können, und Brandgefahr durch Schmutz in der Schachtgrube.
Zwei Pflichten, die oft verwechselt werden
Die wiederkehrende Prüfung ist eine Momentaufnahme. Die Prüfstelle vergleicht den Zustand der Anlage an einem Tag mit dem, wie er sein soll. Die Gefährdungsbeurteilung ist etwas anderes, und sie steht in § 3 der Betriebssicherheitsverordnung. Danach muss beurteilt werden, welche Gefährdungen bei der Verwendung entstehen, und zwar bevor die Anlage verwendet wird. Dazu gehören ausdrücklich auch vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefahren, die bei ihrer Beseitigung entstehen. Beim Aufzug ist das klassische Beispiel die eingeschlossene Person.
Aus der Beurteilung folgen die Schutzmaßnahmen und auch Art und Fristen der Prüfungen. Die Prüfung ist damit ein Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, kein Ersatz dafür. Eine bestandene Prüfung sagt nichts darüber, ob diese Beurteilung existiert.
Was in die Beurteilung eines Aufzugs gehört
Das Gesetz verlangt, dass das Ergebnis dokumentiert wird, auch elektronisch. Mindestens enthalten sein müssen die Gefährdungen, die Schutzmaßnahmen, Art und Fristen der Prüfungen und das Ergebnis der Überprüfung, ob die Maßnahmen wirken. Gemessen wird am Stand der Technik. Eine ältere Anlage, die bei der Prüfung keine Auffälligkeiten zeigt, kann deshalb in der Beurteilung trotzdem Handlungsbedarf haben.
Seit 2023 gehört außerdem die Cybersicherheit dazu. Vernetzte Teile wie der Fernnotruf müssen betrachtet und geschützt werden, und der TÜV-Verband nennt die Gefährdungsbeurteilung als einen Ort, an dem das festgehalten werden kann. TÜV Rheinland spricht von einer Gefährdungsbeurteilung, die um einen Cybersecurity-Teil ergänzt wird.
Wer sie machen darf, und wie oft
Erstellen dürfen sie nur fachkundige Personen. Wer die Fachkunde selbst nicht hat, muss sich beraten lassen, so steht es im Gesetz. Eine feste Frist für die Überprüfung gibt die Verordnung nicht vor. Sie verlangt eine regelmäßige Überprüfung und eine sofortige Aktualisierung, wenn sich sicherheitsrelevante Bedingungen ändern, neue Erkenntnisse vorliegen oder sich Maßnahmen als unwirksam erweisen. Bleibt bei der Überprüfung alles beim Alten, wird genau das mit Datum vermerkt.
Drei Fragen an die eigene Anlagenakte
- Gibt es für jeden Aufzug eine dokumentierte Gefährdungsbeurteilung, und wann wurde sie zuletzt überprüft?
- Wurde sie nach der letzten Änderung an der Anlage oder an den Regeln angepasst, zuletzt etwa beim Thema Cybersicherheit?
- Stehen darin die Prüfarten und Prüffristen, die tatsächlich gelebt werden?
Wer alle drei Fragen mit Ja beantwortet, hat mehr als eine Plakette. Wer zögert, weiß jetzt, wo er anfangen kann.
Quellen
- 01§ 3 Gefährdungsbeurteilung, Betriebssicherheitsverordnung · Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- 02Mehr als jeder zehnte Aufzug in Deutschland hat erhebliche bis gefährliche Mängel · TÜV Rheinland, 17.03.2026
- 03TÜV legte Aufzüge wegen Gefahr für Leib und Leben still · PC-WELT, 20.03.2026
- 04Informationen zur Cybersicherheit von Aufzugsanlagen · TÜV-Verband
- 05Cybersecurity bei Aufzügen beachten · TÜV Rheinland, 26.06.2024